Neue Psychotherapierichtlinie II

Wenn Sie auf der Suche nach einem Psychotherapeuten sind, dann können Sie sich ab dem 1. April 2017 auch an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Diese Stelle wird Ihnen dann einen Psychotherapeuten im Umkreis von 30 km um Ihren Wohnort nennen. An diese Praxis können Sie sich dann während der telefonischen Sprechzeit wenden. Der Kollege oder die Kollegin wird Ihnen dann innerhalb von vier Wochen einen Termin für ein Erstgespräch anbieten. Für Sie ist dabei wichtig zu wissen, dass Sie bei der Terminservicestelle keinen Wunsch-Therapeuten angeben können.

Wir Psychotherapeuten bekommen die Patienten der Reihe nach zugewiesen. Überdies muss der genannte Kollege Ihnen auch keinen Wunsch-Termin anbieten, sondern ein Termin, der in seine Praxisabläufe passt. Sollte der vorgeschlagene Termin Ihnen nicht passen, dürfen Sie einen weiteren Vorschlag ablehnen. Wenn Sie die dritte Terminofferte auch ablehnen, dann müssen Sie sich wieder an die Terminservicestelle wenden. Diese beiden Einschränkungen sind gemacht worden, um die 4-Wochen-Frist einzuhalten.

Als zusätzliches Leistungsangebot gibt es ab dem 1. April die sog. Akutbehandlung. Diese Maßnahme ist als Soforthilfe bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen gedacht. Ziel dieser Intervention ist die Verbesserung der Symptomlast, die Vermeidung von Chronifizierung, von Krankenhausaufenthalten sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Akutbehandlung ist keine umfassende Psychotherapie. Diese kann sich jedoch an die Akutbehandlung anschließen kann. Für diese Maßnahme stehen maximal 12 Sitzungen je 50min oder 24 Einheiten a 25min zur Verfügung. Sollte im Erstgespräch die Notwendigkeit einer Akutbehandlung festgestellt werden und der diagnostizierende Psychotherapeut hat hierfür keine Kapazitäten frei, dann können Sie wiederum die Terminservicestelle kontaktieren.